Anfrage zum Plenum

Touristische Verkehre als Freizeiteinrichtungen?

Die neue 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) stuft touristische Busverkehre überraschend als Freizeiteinrichtungen ein und nicht – wie die Vorgängerversion – als öffentlichen Personennahverkehr. Eine Änderung, die Akteur*innen in der Bustouristik überrascht hat. Schließlich stellt sich nun die Frage, wie in Reisebussen der für Besucher*innen von Freizeiteinrichtungen vorgegebene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden soll.

Ich habe bei der Staatsregierung nachgefragt, warum diese Änderung vorgenommen wurde, in welchen Situationen die Pflicht zum 1,5-Meter-Abstand bei touristischen Verkehren gilt und warum die Branche nicht frühzeitig informiert wurde. Die Staatsministerien für Wohnen Bau und Verkehr und für Gesundheit und Pflege berufen sich in ihrer Antwort auf die Bundesnotbremse und erklären nur, der Mindestabstand müsse „wo immer möglich“ eingehalten werden. Ob das heißt, dass der Abstand in Reisebussen am Platz unterschritten werden kann oder dass die touristischen Verkehre weiter im Lockdown bleiben müssen, geht aus der Antwort nicht hervor.

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