Auswirkungen negativer landesplanerischer Stellungnahmen auf Vorhaben in Bayern und Regionalbeauftragte

Wenn kein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird, gibt die höhere Landesplanungsbehörde in Bauleit- und Zulassungsverfahren eine Stellungnahme ab. Darin soll geprüft werden, ob Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen. Immer wieder werden dabei eindeutige Zielverstöße gemäß dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) festgestellt. Ich habe die Staatsregierung gefragt, wie sie damit umgeht, wenn eine Planung trotz negativer landesplanerischer Stellungnahme genehmigt wird.

Die Antwort zeigt, dass die Staatsregierung keine Kenntnis darüber hat wie viele Verfahren genehmigt werden, obwohl eine negative Stellungnahme der oberen Landesplanungsbehörde vorliegt. Damit die Stellungnahmen jedoch nicht ins Leere laufen braucht es den Rückhalt des Ministeriums und der Staatsregierung. Die zuständige Aufsichtsbehörde, also das Landratsamt bzw. die Regierung der kreisfreien Städte, sollte die Genehmigung bei Zielverstößen oder unsachgemäßen Abwägungen verweigern. Unklar bleibt hier jedoch, wie mit Bebauungsplänen umgegangen werden soll, die nicht genehmigt werden müssen. Dazu zählen beispielsweise Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan oder nach § 13b BauGB entwickelt werden.

Zusätzlich habe ich die Staatsregierung nach dem Regionalschlüssel der Landes- und Regionalplanung befragt. Mit den derzeitigen personellen Mitteln ist eine effektive Landes- und Regionalplanung nicht möglich. Eine starke und personell gut ausgestattet Regionalplanung ist jedoch notwendig, um die Herausforderungen unserer Zeit zu bewältigen. Auch der Berufsverband der praktizierenden Landes- und Regionalplaner fordert daher eine bessere personelle Ausstattung der Landes- und Regionalplanung, um ihre Aufgaben angemessen erfüllen zu können.

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