22.04.2021 –
Campingtourismus boomt – nicht erst seit die Deutschen in der Corona-Pandemie den Urlaub im eigenen Land und in der Natur neu entdeckt haben. Auch einige landwirtschaftliche Betriebe bieten neben Ferienwohnungen Campingstellplätze an ihren Hofstellen an. Das bayerische Landwirtschafts- und das Bauministerium arbeiten offenbar an einer Klarstellung, inwiefern dies mit der landwirtschaftlichen Betätigung „mitgezogen“ werden kann. Ich habe bei der Staatsregierung nachgefragt, welche Änderungen oder Klarstellungen geplant sind und welche Berücksichtigung dabei die bauplanungsrechtliche Rechtssprechung zur Ausweisung von Campingplätzen findet, auch um ungewollten Wildwuchs zu vermeiden.
In seiner Antwort zitiert das Landwirtschaftsministerium den Passus, der in die Gemeinsame Bekanntmachung „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ eingefügt werden soll. Darin wird klargestellt, dass nur bis zu drei Stellplätze als mitgezogene Betätigung gelten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das äußere Erscheinungsbild eines landwirtschaftlichen betriebs gewahrt bleibt.
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