Im Mai hat der Bundestag der Verlängerung des § 13b BauGB zugestimmt. Die bayerische Staatsregierung hat sich mehrfach für eine Verlängerung ausgesprochen. Wie die Antwort auf meine Anfrage zum § 13b BauGB nun zeigt, tat sie dies, ohne die bisherige Anwendungspraxis des Paragrafen in Bayern vorher evaluiert zu haben.
Der Paragraf erlaubt den Kommunen ein beschleunigtes Verfahren bei der Ausweisung von Baugebieten mit einer maximalen bebauten Grundfläche von 10.000 Quadratmetern. Begründet wurde die Einführung des § 13 b BauGB mit dem steigenden Bedürfnis nach Wohnflächen. Veröffentlichungen des Landesamtes für Statistik zum Flächenverbrauch sowie die Antworten der Bayerischen Staatsregierung auf meine Anfrage aus 2019 legten jedoch bereist nahe, dass diese Regelung mitverantwortlich für den hohen Flächenverbrauch in Bayern ist. Die Kommissionen Bodenschutz (KBU) und Nachhaltiges Bauen (KNBau) am Umweltbundesamt haben sich daher auch für eine Abschaffung des § 13b BauGB ausgesprochen.
Seit meiner letzten Anfrage gibt es keine neuen Daten zur Anwendung und den Auswirkungen des Paragrafen in Bayern. Alle Erkenntnisse beruhen auf einer Umfrage aus dem Jahr 2018, an der sich lediglich 384 Gemeinden beteiligt haben. Aber auch diese Zahlen zeigen bereits, dass der Paragraf sein Ziel der Linderung der Wohnungsnot weit verfehlt – nur neun Prozent der ausgewiesenen Bebauungspläne nach § 13b BauGB, die der Staatsregierung bekannt sind, liegen in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt (im Sinne des § 556d Abs. 2 BGB).
Erstaunlich ist auch: Die Staatsregierung versteht die „Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlage […] nicht als absolute Aufgabe, sondern als Zielbestimmung, die im Abwägungsprozess besondere Bedeutung gewinnt“.
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